StaRUG Start:
Einschätzung der finalen Fassung und des Anwendungsbereichs, speziell für KMU

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Interview mit Dr. Andreas Remuta, LL.M. (Johannesburg)

Zum 01. Januar 2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz: StaRUG, in Kraft getreten. Wenn Geschäftsführer und Vorstände in Krisenzeiten frühzeitig aktiv werden, können sie im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihr Unternehmen mit Hilfe des StaRUG außerhalb der Insolvenz finanzwirtschaftlich, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, sanieren.

Dr. Andreas Remuta, LL.M. (Johannesburg), Gesellschafts- und Insolvenzrechtler bei tradeo, informiert, ordnet ein und bringt Klarheit, was das neue Sanierungstool und die letzten Änderungen an diesem Gesetz für Unternehmen und Geschäftsleiter bedeuten.

Das StaRUG ist als neues Sanierungsinstrument derzeit in aller Munde. Können Sie bitte kurz skizzieren, was es hiermit auf sich hat?

Dieses neue Sanierungstool flankiert und ergänzt die bisherigen Möglichkeiten der einvernehmlichen außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung in den gerichtlichen Kollektivverfahren der Insolvenzordnung. Durch die Instrumente des StaRUG, insbesondere den Restrukturierungsplan, hat das kriselnde Unternehmen nunmehr die Möglichkeit, Finanzverbindlichkeiten gegenüber bestimmten Gläubigergruppen neu zu gestalten, ohne dass sämtliche Gläubiger dieser Neugestaltung zustimmen müssen. Unternehmen in der Krise können im Rahmen des StaRUG bestimmte Gläubigergruppen – beispielsweise finanzierende Banken – gesondert ansprechen und deren Forderungen bei entsprechenden Mehrheiten neu gestalten. Typischerweise sprechen wir hier vom „Haircut“, der bislang nur mit Zustimmung aller Betroffenen – also einvernehmlich – möglich war.

Was ist hieran neu?

Die Möglichkeit des StaRUG zur Neugestaltung bestimmter Gläubigerforderungen ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert.

Erstens: Das geschilderte Verfahren ist im Gegensatz zu den bekannten Insolvenzverfahrensarten kein Kollektivverfahren. Es ist möglich, nur in Vertragsbeziehungen mit bestimmten Gläubigergruppen einzugreifen und die übrigen Gläubiger unbeachtet zu lassen. Vertragsbeziehungen zu finanzierenden Banken können beispielsweise umgestaltet werden, während Liefer- und Mietforderungen unberücksichtigt bleiben.

Zweitens: Noch bemerkenswerter ist, dass in die Rechte der betroffenen Gläubiger jetzt auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens signifikant eingegriffen werden kann, ohne dass sämtliche betroffenen Gläubiger zustimmen müssen. Jetzt reicht im Grunde eine Mehrheitsentscheidung von 75% der betroffenen Gläubigergruppe, um die Rechte aller Gläubiger dieser Gruppe neu gestalten zu können

Explizit ausgenommen vom Anwendungsbereich der neuen Sanierungstools sind Arbeitnehmerforderungen. Diese können weiterhin nur konsensual im Rahmen einer Sanierung angepasst werden.

Wie reagieren die Beteiligten auf diese neuen Möglichkeiten?

Sanierungsberater freuen sich, dass es jetzt in Deutschland machbar wird, eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen von „Akkordstörern“ — also Gläubigern, die nicht auf Forderungen verzichten oder diese stunden wollen — durchzuführen. Die Gläubiger, in deren Rechte ohne deren Zustimmung oder sogar gegen ihren Willen eingegriffen wird, sind naturgemäß weniger begeistert.

Was sagen Sie zum StaRUG Entwicklungsprozess?

Der ursprünglich sehr ambitionierte Gesetzesentwurf wurde vom Rechtsausschuss in der letzten Phase deutlich entschärft. Für ein Gesetz dieses Umfangs ist die Zeit zwischen Referentenentwurf und Ratifizierung wirklich kurz, auch wenn die EU-Richtlinie, die Grundlage des StaRUG ist, schon länger diskutiert wird. Es war wohl das politische Ziel, dieses Gesetz auch aufgrund der Corona-Pandemie zum 01. Januar 2021 in Kraft treten zu lassen. Um dies nicht zu gefährden, wurden viel diskutierte und besonders umstrittene Regelungen noch schnell gestrichen oder entschärft.

Sind diese Streichungen positiv oder negativ zu bewerten?

Das kommt auf die Perspektive an. Für Geschäftsleiter sind die Änderungen eher positiv, denn die im ursprünglichen Entwurf enthaltene große Haftungsverschärfung, der „shift of duties“ ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, wurde wieder gestrichen.

Aber: Das StaRUG normiert direkt in § 1 die Pflicht der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Diese Pflicht bestand auch bereits vor dem StaRUG, auch wenn das nicht allen Geschäftsleitern in dieser Deutlichkeit geläufig war und ist. Neu ist allerdings, dass die Geschäftsleitung nunmehr verpflichtet ist, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei der GmbH lag die finale Entscheidung, ob eine solche Maßnahme ergriffen wird, bislang bei der Gesellschafterversammlung. Hier werden sicherlich neue Reibungspunkte zwischen Geschäftsleitung und Gesellschaftern entstehen. Mit Anzeige der Restrukturierungssache verschiebt sich der Pflichtenmaßstab der Geschäftsleiter aufgrund der Regelungen des StaRUG dahingehend, dass der Gläubigerschutz weiter in den Fokus der Geschäftsleiterpflichten rückt.

Auch Gläubigerrechte wurden auf den letzten Metern wieder etwas gestärkt. Neben der Implementierung eines Gläubigerbeirats wurde die Möglichkeit der gerichtlichen Vertragsbeendigung gegen den Willen der anderen Vertragspartei nach erheblichem Widerstand wieder gestrichen. Insbesondere Insolvenzverwalter sahen diese Sanierungsmöglichkeit erst im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als angemessen an.

Dies führt jedoch dazu, dass eine operative Sanierung mit Hilfe des StaRUG nicht möglich sein wird, da durch die Sanierungstools des StaRUG weder sanierungskritische operative Verträge beendet, noch Arbeitnehmerforderungen im Rahmen der Sanierung verändert werden können. Hier ist weiterhin die Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Vertragspartners / Arbeitnehmers notwendig.

Wie sehen Sie die praktische Anwendung des StaRUG, für wen ist es eine sinnvolle Lösung?

Die praktische Anwendung des StaRUG wird meiner Meinung nach zunächst nicht sehr groß ausfallen. Es ist in der aktuellen Fassung des StaRUG nur noch eine finanzwirtschaftliche Sanierung über den Restrukturierungsplan möglich. Möglichkeiten zur operativen Sanierung gibt es nicht.

Interessant ist das Verfahren für Unternehmen, die operativ tragfähig sind, jedoch eine schlechte Passivseite aufweisen, sprich: ungünstige Finanzierungssituation oder auslaufende Schuldverschreibungen.

Für KMUs sind die Tools des StaRUG eigentlich kein probates Sanierungsmittel, da diese komplex und kostenintensiv sind und erheblichen externen Beratungsbedarf hervorrufen. Leider wurde ein „vereinfachtes Restrukturierungsverfahren“ speziell für KMUs trotz entsprechenden Antrags nicht mehr in das Gesetz aufgenommen. Das Verfahren bleibt damit wohl zunächst großen Unternehmen mit nachteiliger Finanzierungsstruktur vorbehalten.

Inwieweit die rein finanziellen Belastungen von Unternehmen durch die Corona-Pandemie bei einem im Grunde funktionierenden Geschäftsmodell über das StaRUG-Verfahren aufgefangen werden können, bleibt abzuwarten.

Was bedeutet das für KMU?

Mittlere bis große Mittelständler werden den Restrukturierungs- und Sanierungsrahmen vielleicht ausprobieren und dessen komplexe Regelungen anwenden — eine teure Lösung, die ohne externe Unterstützung kaum zu stemmen ist. Daher ist es besonders für KMU wichtig, neutral und unabhängig darüber beraten zu werden, ob das StaRUG überhaupt eine passende Lösung sein kann.

Aber: KMU können mittelbar betroffen sein vom StaRUG, wenn sie als Auftragnehmer Lieferantenkredite gewährt oder noch hohe Forderungen bei großen Auftraggebern offen haben. Wenn ein solcher Auftraggeber, beispielsweise in der Automobilindustrie, in ein StaRUG-Verfahren einsteigt, kann eine Abstimmung mit den übrigen betroffenen Gläubigern sinnvoll sein, um die eigenen Rechte weitestgehend zu sichern und gleichzeitig keinen Großkunden an eine Insolvenz zu verlieren.

Wir bei tradeo werden mit unseren Mandanten hinsichtlich des StaRUG, gleich auf welcher Seite des Verfahrens, auf jeden Fall sehr sorgfältig evaluieren, ob es sich im konkreten Einzelfall wirklich lohnt, in ein solches Verfahren einzusteigen bzw. aktiv daran teilzunehmen oder ob nicht attraktivere Möglichkeiten zur Verfügung stehen.



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Dr. Andreas Remuta, LL.M. (Johannesburg)
tradeo.legal
remuta@tradeo.legal

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